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Kritierienkatalog für Photovoltaikanlagen

Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen im Bereich der Gemeinde Polsingen - Kriterienkatalog

Präambel
Auf dem Gebiet der Gemeinde Polsingen werden bereits jetzt erhebliche Mengen an erneuerbaren Energien gewonnen. Dazu tragen insbesondere Biogasanlagen, aber auch Photovoltaikanlagen auf Dachflächen bei. Im Sinne des Klimaschutzes und angesichts des nahenden Ausstiegs aus der Kernenergie und der Kohleverstromung steht die Gemeinde Polsingen einem weiteren Zubau an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien positiv gegenüber.

Einen Beitrag hierzu könnten auch Solaranlagen auf Freiflächen leisten. Gemeinde und Gemeinderat haben sich zum Ziel gesetzt, im Einzelfall abzuwägen, ob und unter welchen Voraussetzungen dies verträglich mit den Belangen der Bevölkerung und des Landschaftsbildes erfolgen kann.

PV-Freiflächenanlagen werden grundsätzlich nicht von den Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfasst. Auch eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit als sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB wird in aller Regel ausscheiden, da regelmäßig eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegen wird.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von PV-Freiflächenanlagen, die im Außenbereich errichtet werden sollen, erfordert daher generell eine gemeindliche Bauleitplanung, d.h. grundsätzlich die Aufstellung eines Bebauungsplans und die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans.

Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht allerdings kein Rechtsanspruch (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Es obliegt daher in jedem Einzelfall der Entscheidung der für die Planung zuständigen Gemeinde, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten.

Anhand übergreifender Kriterien will der Gemeinderat grundsätzlich festhalten, ob und unter welchen Voraussetzungen über die Bauleitplanung der Gemeinde Polsingen Freiflächenphotovoltaik ermöglicht werden soll. Die Kriterien sollen den Gemeinderat dabei unterstützen, über konkrete Anfragen bzw. Anträge zu entscheiden.

Die festgelegten Kriterien sollen regelmäßig nach Ablauf eines Kalenderjahres oder bei besonderem Bedarf hinsichtlich erforderlicher Änderungen oder Anpassungen überprüft werden.

Übersicht über die einzelnen Kriterien
1. Antragsteller und Betreiber der Anlage
2. Wertschöpfung
3. Größe und Anzahl der Anlagen
4. Nicht geeignete Standorte
5. Geeignete Standorte
6. Sichtbarkeit und Landschaftsbild
7. Einspeiseleitungen

1. Antragsteller und Betreiber der Anlage
Grundsätzlich können natürliche und juristische Personen als Antragsteller und Betreiber fungieren.

2. Wertschöpfung
Es wird sehr großer Wert darauf gelegt, dass die Wertschöpfung soweit als möglich innerhalb der Gemeinde verbleibt. Es sollen nur Anlagen genehmigt werden, bei denen Antragsteller und Betreiber ihren Sitz in der Gemeinde haben und an denen sich vorrangig alle Bürgerinnen und Bürger aus der Gemeinde beteiligen können. Die Einnahmen aus der Gewerbesteuer sollen möglichst vollständig der Gemeinde Polsingen zufließen.

3. Größe und Anzahl der Anlagen
Die Gesamtfläche für Freiflächen-PV-Anlagen im Gemeindegebiet wird auf maximal 20 ha begrenzt. Eine einzelne Anlage darf eine Fläche von 10 ha nicht überschreiten.

4. Nicht geeignete Standorte
Nichtzulässig sind Anlagen:
a) innerhalb der Schutzzone des Naturparks Altmühltal,
b) auf Höhenrücken oder exponierten Hanglagen,
c) innerhalb der Ortsbereiche,
d) in räumlicher Nähe um die Orts- und Bebauungsränder,
e) auf kartierten Biotop- oder Ökoflächen,
f) im Bereich von Bodendenkmälern,
g) auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit überdurchschnittlicher Ertragsfähigkeit.

5. Geeignete Standorte
Als geeignet gelten Standorte:
a) in der Umgebung bereits vorbelasteter Grundstücke ( z.B. privilegierte Baumaßnahmen im Außenbereich
     oder oberirdische Stromtrassen etc.),
b) in Senken und Tallagen,
c) an ortsabgewandten Hanglagen,
d) auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit unterdurchschnittlicher, höchstens durchschnittlicher Ertragsfähigkeit.

6. Sichtbarkeit und Landschaftsbild
Eine Beeinträchtigung von Siedlungsstrukturen soll weitestgehend ausgeschlossen werden. Eine übermäßige Fernwirkung soll ebenfalls vermieden werden. Die Anlagen sollen sich in das Landschaftsbild einfügen. Es können seitens der Gemeinde Eingrünungs- und Pflanzmaßnahmen zur Auflage gemacht werden.

7. Einspeiseleitungen
Die Anbindung der Freiflächen-Photovoltaikanlagen an das Stromnetz soll per Erdverkabelung erfolgen. Einer Anbindung an eine Oberleitung kann im begründeten Einzelfall zugestimmt werden.

Polsingen, den 11.05.2022

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